Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Biofuel Express Austria GmbH, 1130 Wien
(FN 575906x, Handelsgericht Wien)
I. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1. Die Biofuel Express Austria GmbH (in der Folge kurz: BFE) schließt Verträge nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AGB) ab. Für die Verträge gelten ausschließlich die AGB der BFE. Andere Geschäftsbedingungen, etwa solche des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn BFE ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Regelungen zu diesen AGB gelten nur, wenn BFE diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat (Individualvereinbarung).
2. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne der §§ 1 bis 3 UGB (einschließlich Land- und Forstwirten) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
3. Die nachstehenden Bedingungen ersetzen bisher verwendete AGB.
4. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der in Österreich gesetzlich anerkannten Feiertage.
5. Schriftlich im Sinne dieser AGB umfasst auch E-Mail.
II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von BFE sind unverbindlich. Werden Angebote an BFE gerichtet, so ist der Anbietende – soweit sich im Einzelfall aus den Umständen nichts anderes ergibt – für eine angemessene, mindestens jedoch eine Frist von acht Werktagen ab Abgabe des Angebotes an dieses gebunden. Die Annahme eines Vertragsangebots eines Kunden durch BFE bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch BFE.
III. PREISE, PREISMODELLE
1. Alle von BFE genannten Preise sind für die von BFE angegebenen Mengeneinheiten und Lieferbedingungen exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die Produktverkaufspreise beinhalten keine Kosten für den Transport der Ware zum vom Kunden genannten Bestimmungsort oder für Sonderwünsche des Kunden, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart (z. B. DAP bzw. Lieferpreis frei Bestimmungsort; siehe hierzu auch Ziffer V.). Für die Auslegung von etwaigen Handelsklauseln (z. B. EXW oder FCA) gelten die Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC) in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Incoterms® 2020).
2. Der Preis wird im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt, insbesondere als Fixpreis für eine definierte Menge oder als indexbasierter Preis (Marktnotierung zuzüglich Prämie). In Rahmenverträgen und Angeboten können auch andere Preismodelle gesondert vereinbart werden. Sofern nicht ausdrücklich im Preis enthalten, verstehen sich die Preise zuzüglich der Kosten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) bzw. dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr (EU-ETS 2) sowie der Kosten aus Verpflichtungen nach der Kraftstoffverordnung 2012 (KVO 2012) oder Nachfolgeregelungen.
IV. LIEFERUNG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG
1. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein fester Liefertermin vereinbart worden ist, als annähernd geschätzt. Wird ein fester Liefertermin vereinbart, hat der Kunde im Falle des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen; nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen, festgestellte Schäden auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief zu vermerken und BFE unverzüglich anzuzeigen.
3. Hat der Kunde die vertragsgemäß gelieferte Ware nicht wie vereinbart übernommen, ist BFE berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder – soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei Selbstabholung im Tanklager bzw. in der Raffinerie sowie bei Lieferungen in Kesselwagen (Einzelwagen oder Ganzzug) gilt das Volumen der Verladeanzeige ex Raffinerie oder Steuerlager als vereinbart. Bei Lieferungen zum Kunden mit Tankfahrzeug gilt das mit der geeichten Messanlage des Tankfahrzeugs ermittelte, auf 15 °C umgerechnete abgeladene Volumen laut Messbeleg (Liter bei +15 °C gemäß § 3 Abs. 4 MinStG) als vereinbart.
V. LIEFERUNG IN KESSELWAGEN/AUTOTANKZÜGEN
1. Ist die Lieferung in Kesselwagen vereinbart, gelten standardmäßig die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist: Die im vereinbarten Lieferpreis enthaltene Kesselwagenmiete gilt für die Laufzeit inklusive einer Entladezeit von insgesamt 48 Stunden. Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage werden dieser Entladezeit nicht angerechnet. Bei Überschreitung der Entladezeit werden die üblichen Mieten nachbelastet. Die von BFE beigestellten Kesselwagen dürfen vom Kunden für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden. Kesselwagen sind in entleertem Zustand unfrei an den Aufgabebahnhof zurückzusenden, falls kein anderer Rückstellungsort angegeben wurde. Anfallende Standgelder des Eisenbahnverkehrsunternehmens gehen zu Lasten des Kunden. Für Beschädigungen an Kesselwagen haftet der Kunde bis zur Übergabe an das Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Rücksendung.
2. In Autotankzügen angelieferter Treibstoff muss sofort nach Eintreffen abgefüllt werden. Durch Verzögerung anfallende Stehzeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Abfüllzeit beginnt mit Eintreffen des Tankwagens. Bei Überschreiten der Abfüllzeiten werden die Stehzeiten des Frachtführers in der üblichen Höhe dem Kunden nachbelastet. Bestimmte Abfülltemperaturen können nicht garantiert werden.
VI. TANKANLAGE DES KUNDEN, ANLIEFERUNG UND ÜBERNAHME
1. BFE ist nicht verpflichtet, die Tanks oder Behältnisse, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, auf ihre Eignung für die Ware und ihren Transport, ihre Sauberkeit o. Ä. zu überprüfen.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Entladestelle für das jeweilige Transportmittel gefahrlos und ungehindert erreichbar ist, dass seine Tankanlage einschließlich Anschlüssen, Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) und Messvorrichtungen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht und dass ausreichend Fassungsvermögen für die bestellte Menge vorhanden ist. Es obliegt dem Kunden, für die Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse zu den Transportfahrzeugen sicherzustellen und die Übernahme der Ware entweder selbst oder durch einen Dritten zu überwachen. Kann aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise geliefert werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere für Fehlfahrten); für Stehzeiten gilt Ziffer V. 2.
VII. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für die Lieferung ist der sich aus der vereinbarten Handelsklausel ergebende Ort, mangels Vereinbarung der Geschäftssitz von BFE in Wien; Erfüllungsort für Zahlungen ist Wien.
VIII. SICHERHEITSLEISTUNG
BFE ist berechtigt, die Erbringung von Lieferungen und Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, soweit die fristgerechte Bezahlung von Forderungen gefährdet erscheint (z. B. bei Zahlungsverzug oder erheblicher Vermögensverschlechterung des Kunden). Die Fälligkeit der Entgeltforderungen von BFE wird durch die Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht berührt.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen Eigentum von BFE. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Kunde hat BFE von Pfändungsmaßnahmen Dritter (Exekutionsmaßnahmen) oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und BFE bei der Geltendmachung ihrer Rechte (insbesondere einer Exszindierungsklage gemäß § 37 EO) zu unterstützen. Wird die Ware mit anderen Waren des Kunden oder Dritter vermischt, steht BFE das Miteigentum im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zu. Zur Realisierung des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde BFE und deren Beauftragten Zutritt zum Aufbewahrungsort zu gewähren.
2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – sofern dies zu seinem üblichen Geschäftsverkehr gehört – weiterveräußern, solange er seinen Verpflichtungen der BFE gegenüber (auch aus früheren Lieferungen) ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart wird oder die Kundenforderungen gegenüber seinen Abnehmern anderweitig abgetreten sind. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen bereits jetzt sicherheitshalber an BFE ab. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern bzw. seinem EDV-System (insbesondere in der Offene-Posten-Liste) durch einen entsprechenden Abtretungsvermerk ersichtlich zu machen (Buchvermerk als Publizitätsakt der Sicherungszession). BFE ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Kunde hat eingegangene Beträge sofort an BFE weiterzuleiten. BFE kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
X. RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT
1. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen umfassen, ist BFE berechtigt, nach jeder Teillieferung (Teil-)Rechnung zu legen.
2. Der Kunde darf gegen Forderungen der BFE nur mit unbestrittenen, von BFE schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der BFE stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die von BFE gestellten Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nach § 11 UStG 1994, zu prüfen. Einwendungen gegen die Rechnung sind BFE spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung für Zwecke der Fälligkeit und Bezahlung als genehmigt. Die Verpflichtung von BFE zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung sowie die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
XI. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BFE von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
XII. VERZUGSZINSEN, BETREIBUNGSKOSTEN
1. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen in Verzug, ist BFE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. zu verlangen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Ansprüche auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens werden dadurch nicht beeinträchtigt.
2. Daneben ist BFE berechtigt, den Pauschalbetrag gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,00 sowie den Ersatz darüber hinausgehender, zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung notwendiger Kosten (insbesondere Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten) zu verlangen.
3. Gerät der Kunde bei Teilzahlungen mit zwei Raten in Verzug, so ist BFE berechtigt, den offenen Betrag insgesamt und sofort fällig zu stellen.
4. Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin dem Konto der BFE gutgeschrieben sein.
XIII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind abweichend von § 933 ABGB binnen eines Jahres ab Gefahrübergang gerichtlich geltend zu machen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend anderes vorschreibt, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Schadenersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer XV.
2. Der Kunde hat Waren oder Leistungen von BFE nach Übergabe unverzüglich – jedenfalls aber vor Entladung aus dem Transportmittel, Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung oder sonstiger Verarbeitung – auf etwaige Mängel hin zu überprüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen, schriftlich zu rügen (abweichend von § 377 Abs. 1 UGB). Unterlässt der Kunde die Rüge, gilt die Ware als genehmigt und kann der Kunde Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen (§ 377 Abs. 2 UGB).
3. Wird der Kunde von seinen eigenen Abnehmern wegen eines an einer Leistung von BFE aufgetretenen Mangels in Anspruch genommen, so hat er diese Inanspruchnahme BFE unverzüglich schriftlich zu melden und BFE Gelegenheit zur Stellungnahme und Mängelbehebung zu geben.
4. Die Entscheidung, in welchen Tank die von BFE gelieferte Ware abgefüllt wird, sowie die Verantwortung für dessen Eignung, Sauberkeit und technischen Zustand (einschließlich der Messvorrichtungen) liegen ausschließlich beim Kunden. Wird die Ware in einen nicht vollständig geleerten oder nicht gereinigten Tank abgefüllt, trägt der Kunde sämtliche Risiken einer Produktvermischung einschließlich kommerzieller und steuerlicher Folgen; BFE übernimmt hierfür keine Gewähr und keine Haftung. Der Kunde trägt, soweit sich aus der vereinbarten Handelsklausel nichts anderes ergibt, ab der Übernahme und spätestens mit der Umfüllung die gesamte Sach- und Preisgefahr.
XIV. STEUERLICHE GARANTIEERKLÄRUNG DES KUNDEN
1. Der Kunde garantiert gegenüber BFE die Einhaltung aller anwendbaren abgaben- und zollrechtlichen Bestimmungen. Diese Garantie umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die folgenden Pflichten: a) Zweckentsprechende Verwendung: Der Kunde garantiert, dass von BFE gelieferte steuerfreie oder steuerbegünstigte Produkte (z. B. im Rahmen einer Lieferung an Inhaber einer Bewilligung nach dem Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022)) von ihm und seinen Abnehmern ausschließlich für den vorgesehenen, rechtlich zulässigen Zweck verwendet werden. b) Sicherung von Steuerentlastungsansprüchen: Der Kunde garantiert, keine Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, die einen Antrag von BFE auf Erstattung, Vergütung oder sonstige Entlastung von Abgaben (einschließlich einer Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994) vereiteln oder gefährden. Dies betrifft insbesondere die aktive Mitwirkung bei der Durchsetzung von Sicherungsrechten (z. B. des Eigentumsvorbehalts) sowie die wahrheitsgemäße und unverzügliche Kommunikation im Falle von Zahlungsverzögerungen. c) Verfahrenspflichten bei der Lieferung: Der Kunde garantiert, dass alle verfahrensrechtlichen Pflichten, die während der Beförderung oder bei der Annahme der Ware durch ihn oder seine Beauftragten zu erfüllen sind (insbesondere im Verfahren der Steueraussetzung nach Ziffer 2), vollständig und rechtzeitig erfüllt werden.
2. Beim Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (EMCS / e-MVS) hat der Kunde die jeweils gültigen mineralölsteuerrechtlichen Verfahrensregelungen und Fristen nach dem MinStG 2022 und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Ändert der Kunde beim Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung den Bestimmungsort oder teilt er die Ware auf, so hat er BFE unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass der Versender (Inhaber des Steuerlagers bzw. registrierter Versender) rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhält, sodass das Verfahren der Steueraussetzung ordnungsgemäß beendet werden kann (insbesondere durch rechtzeitige Eingangsmeldung). Das betrifft auch Bestimmungsortänderungen oder Warenaufteilungen, die von einem Anschlusskäufer des Kunden während der Beförderung unter Steueraussetzung vorgenommen werden.
3. Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfall) gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 UStG 1994 von Ladeorten in der Europäischen Union garantiert der Kunde, dass er über eine gültige, ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, diese gegenüber BFE verwendet und der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat als den des Ladeortes verbracht wird. Der Kunde ist verpflichtet, BFE alle für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Dokumente (insbesondere Belege und Bestätigungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 bzw. Art. 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4. Im Garantiefall verpflichtet sich der Kunde, BFE von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen, sonstigen Abgaben, Zuschlägen und Zinsen, sowie von jedem Schaden, der BFE durch die Versagung einer beantragten Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuerentlastung entsteht, im vollen Umfang schad- und klaglos zu halten. Der Kunde hat BFE auch von Kosten freizustellen, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.
5. Im Falle einer abgaben- oder zollrechtlichen Außenprüfung bei BFE, die Transaktionen mit dem Kunden betrifft, verpflichtet sich der Kunde, auf Anforderung alle zur Abwehr von Abgabennachforderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumente vorzulegen.
XV. HAFTUNG
1. BFE haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BFE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen; Ziffer XV. 3 bleibt unberührt.
2. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden zu beweisen; § 1298 ABGB findet insoweit keine Anwendung. Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
3. Die Haftung für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die gesetzlich zwingende Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG). Ersatzansprüche nach dem PHG für Sachschäden eines Unternehmers sind ausgeschlossen (§ 9 PHG).
XVI. VERTRAGSRÜCKTRITT
1. Im Falle eines in der Person des Kunden liegenden wichtigen Grundes, wie insbesondere eine anhaltende oder wiederholte Pflichtverletzung, Zahlungsunfähigkeit oder Nichteröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, ist BFE – soweit gesetzlich zulässig – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Vertrag von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gelten die §§ 21, 25a und 25b IO.
2. Für den Fall des Rücktritts hat BFE bei Verschulden des Kunden Anspruch auf eine Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
XVII. RECHTSWAHL
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (insbesondere des IPRG), soweit diese auf ein anderes Recht verweisen. Die Rechtswahl erfolgt gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XVIII. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von BFE in 1130 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht (in Handelssachen das Handelsgericht Wien bzw. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien). BFE ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Gegenüber Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU gilt diese Vereinbarung als Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO).
XIX. ADRESS-/NAMENSÄNDERUNGEN
Der Kunde hat die Änderung seiner Adresse oder seines Namens BFE unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn eine Änderung der Anschrift nicht bekannt gegeben worden ist, gelten sämtliche Erklärungen von BFE, die an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kunden zugestellt wurden, als dem Kunden zugegangen.
XX. HÖHERE GEWALT, UNVORHERGESEHENE HINDERNISSE
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von BFE oder deren Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen entbinden BFE von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Nicht von BFE verschuldete Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten als höhere Gewalt und befreien BFE für die Dauer der Behinderung oder nach ihrer Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Kunden Ansprüche aufgrund des Rücktritts entstehen.
XXI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für etwaige Regelungslücken in diesen AGB. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Aus dem Umstand, dass BFE einzelne oder alle der ihr hierunter zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
Stand / 10_2026